Brut- und Setzzeit vom 1.April bis 15. Juli
In der Zeit vom 01.04. - 15.07. (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtszeit) ist in der freien Landschaft jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde an der Leine geführt werden.
Ausnahmen gelten per Gesetz für die rechtmäßige Jagdausübung, den Rettungseinsatz, die Landespolizei, die Bundespolizei und den Zoll.
Verstoß: § 33 Abs. 1 Ziffer 1 b i.V.m. § 42 Abs. 3 Ziffer 2 NWaldLG (Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung) -
OWiAhndung:
bei festgestellten Verstößen Ansprache, Belehrung und ggf. noch mündliche Verwarnung bei Uneinsichtigkeit Verwarnung mit Verwarngeld in Höhe von 10 €
Neben der Anleinpflicht dürfen Hunde in der freien Landschaft ganzjährig nicht streunen (umherlaufen) oder wildern (Wildtiere attackieren).
Verstoß: § 33 Abs. 1 Ziffer 1 a i.V.m. § 42 Abs. 3 Ziffer 1 NWaldLG -OWiAhndung:
beim Streunen Verwarnung mit Verwarngeld, Steigerung des Verwarngeldes auf 20 - 35 € je nach Dauer und Entfernung beim Wildern (Wild hetzen, Bodenbrüter oder Eier zerbeißen) OWi-Anzeige
Unter der freien Landschaft versteht das NWaldLG (§ 2) den Wald (mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die auf Grund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist), Moore, Heiden, Gewässer, Wiesen Weiden und Äcker einschließlich der dort befindlichen Wege.
Nicht zur freien Landschaft gehören Straßen für den öffentlichen Verkehr, Gebäude,
Gartenbauflächen und Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen
stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.